Hausordnung

Ein friedliches Zusammenleben der Hausbewohner erfordert, daß alle Mieter sich von dem Gedanken der Hausgemeinschaft leiten lassen und die Hausordung gewissenhaft einhalten.

1. Rücksichtnahme auf die Hausbewohner

Jedes störende Geräusch und solche Tätigkeiten sind zu vermeiden, die die häusliche Ruhe beeinträchtigen. Das Musizieren in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr ist zu unterlassen. Fernseh- und Rundfunkgeräte sind ab 22 Uhr sowie während der Ruhezeiten ebenfalls auf Zimmerlautstärke zu stellen.

Das Ausschütteln und Ausgießen aus Fenstern, von Balkonen, auf Treppenfluren usw. ist zu unterlassen, sowie die Beseitigung scharf oder übel riechender, leicht entzündbaren oder sonst schädlicher Dinge.

Der Mieter hat für die Abwendung und Minderung eines drohenden Schadens, insbesondere auch für ausreichende Maßnahmen gegen das Aufkommen von Ungeziefer Sorge zu tragen.

Er ist für die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen und Unrat - Müll, Scherben, Küchenresten usw. verantwortlich. Bei der Entsorgung ist die jeweils gültige Satzung des Landkreises OHV und andere geltende gesetzliche Bestimmungen zu beachten.

Das Zerkleinern von Brennstoffen ist nicht innerhalb der Mieträumen, sondern nur den vom Vermieter bezeichneten Stellen durchzuführen. Zur Vermeidung der Belästigung anderer Mieter sollten diese Arbeiten unter Beachtung der jeweils gültigen Ortssatzung ausgeführt werden.

Darüber hinaus bitten wir Sie, diese Arbeiten keinesfalls an Sonn- und Feiertagen bzw. in der Zeit zwischen 13.00 - 15.00 Uhr auszuüben, sowie von 20.00 - 8.00 Uhr.

2. Sorgfaltspflicht der Hausbewohner

Anschläge jeder Art im Hausflur oder an den Außenwänden sind den Mietern untersagt.

Bei Vorhandensein einer Waschküche ist dieser nach Benutzung in einem sauberen und gereinigten Zustand zu verlassen. Die Wäsche darf nur auf dem dafür bestimmten Trockenplatz getrocknet werden. Das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf Balkonen, in Fenstern usw. ist unzulässig.

Die Anbringung von Außenantennen bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter. Weiterhin sind die jeweiligen gültigen Ortssatzungen verbindlich.

Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haus- und Hoftüren in den Sommermonaten um 22.00 Uhr, in den Wintermonaten um 21.00 Uhr abzuschließen. Das Abschließen obliegt den im Haus wohnenden Mietern, sofern der Hauseigentümer keine andere Regelung trifft. Jeder Hausbewohner, der nach der o.g. Zeit noch ein und aus geht, hat die Tür wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

Die Reinigung der gemeinsamen Räume, Treppen, Höfe, Flurfenster, Vorgärten usw. wird nach näherer Anweisung des Vermieters vorgenommen. Trifft der Vermieter keine näheren Anweisungen erfolgt die Reinigung im wöchentlichen Wechsel mit dem auf dem Flur wohnenden Mieter.

Jeder Miete ist verpflichtet, den zu seiner Wohnung führenden Teil des Flures und der Treppe wenigstens zweimal wöchentlich (mittwochs und samstags) feucht zu reinigen.

Beim Transport von Sachen sind beschmutzte oder beschädigte Treppen und Flure sofort zu reinigen bzw. fachgerecht instand zu setzen.

Kinderwagen, Fahrräder usw. sind über die Treppen und Flure zu tragen, nicht zu fahren.

Fahrräder sind grundsätzlich nich im Hausflur abzustellen. Sollten sich die Fahrradräume im Bereich der Keller befinden, bitten wir grundsätzlich vorhandene Kellerausgänge zu benutzen.

Beim Einkellern von Brennmaterial usw. müssen Fassadensockel und Bürgersteig gereinigt werden.

Dem Mieter obliegt die Reinigung des Bürgersteigs einschließlich der Beseitigung von Schnee und Glatteis sowie die Streupflicht. Wird der Winterdienst von einer beauftragten Firma durchgefüht, wird der Mieter darüber in Kenntnis gesetzt.

Das Ausklopfen von Teppichen, Decken und dgl. hat nur auf dem dafür vom Vermieter bestimmten Ort zu geschehen. Diese Tätigkeiten bitten wir auf keinen Fall an Sonn- und Feiertagen sowie werktags ind den Ruhezeiten von 13.00 - 15.00 Uhr sowie von 20.00 - 8.00 Uhr vorzunehmen. Beachten Sie bitte auch die jeweilige Ortssatzungen.

3. Die Erhaltung des Hauseigentums

Die Erhaltung des Hauseigentums verpflichtet den Mieter unter anderem zu folgendem:

Trockenhaltung der Fußböden, insbesondere in der Nähe von Wasserzapfstellen und -behältern, Vermeidung von Beschädigungen der Installationsanlagen, elektrischer Anlagen und sonstiger Hauseinrichtungen, sowie von Verstopfungen der Installationsanlagen.

Die Hausbewohner sind verpflichtet, in die Ausgußbecken, der Entwässerung und der Aborte keine Abfälle, Asche, Binden, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches hineinzuwerfen.

Bei notwendigen Reparaturen oder Havarien ist sofort der Vermieter zu informiern.

Dachfenster und Dachluken sind stets festzustellen und nachts sowie bei stürmischem oder regnerischem Wetter von demjenigen Mieter zu schließen, der diese Lüftung geöffnet hat.

Zur Senkung der Betriebskosten ist eine Vergeudung von Licht in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen sowie eine Vergeudung von Wasser zu vermeiden.

Achten Sie bitte darauf, daß auch Besucher Ihres Haushaltes mit den Hauseinrichtungen sowie Anlagen pfleglich umgehen und Belästigungen durch diese gegenüber anderen Hausbewohnern ausgeschlossen werden.

Die ordnungsgemäße Behandlung der Fußböden (Linoleum nicht ölen, gestrichene Fußböden nicht wachsen, Parkett nicht naß aufwischen, Steinholz nicht scharf abseifen) wird durch den Mieter gewährleistet.

Der Mieter sorgt für die Befreiung der Balkone usw. von Schnee und sonstigen ungewöhnlichen Belastungen (Brennstoffe usw.), das Reinigen von Kellerlichtschächten und -fenstern, soweit solche etwa innerhalb des Mietkellers liegen, im gleichen Falle das ordnungsgemäße Lüften der Keller und Böden in dem Umfang, wie dies für den gesamten Hauskeller oder - boden erforderlich ist, ebenso das Fenster schließen bei Nacht, Kälte und Nässe und Abwesenheit.

Er unterläßt jeglich Veränderungen der Mietsache, sofern nicht der Vermieter seine schriftliche Genehmigung dazu erteilt, insbesondere die Unterlassung von Veränderungen an den Installationen einschließlich der elektrischen Leitungen.

Änderungen an den Außenanlagen sowie das Aufstellen von Geräteschuppen, Garagen usw. auf dem Grundstück bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Die Aufbewahrung und ordnungsgemäße Behandlung aller Schlüssel und Zubehörteile sichert der Mieter ab.

4. Feuer- und Kälteschutz

Das ausreichende Heizen, Lüften und Zugänglichmachen der Mieträume sowie das Zusperren der Zapfhähne, besonders bei vorübergehender Wassersperre, auch während etwaiger längerer Abwesenheit des Mieters übernimmt der Mieter.

Etwa vorhandene Sammelheizungsanlagen werden, soweit es die Außentemperatur erfordert, sachgemäß in Betrieb gehalten; doch hat der Mieter keinen Anspruch auf ununterbrochene Leistung.

Mit dem Heizen wird begonnen, wenn der Außenfühler eine entsprechend niedrige Temperatur aufweist. Als Richtlinie gilt die Erwärmung der hauptsächlich genutzten Räume auf plus 20 Grad Celsius und eine durchschnittliche Erwärmung auf plus 18 Grad Celisus. Für Räume, die auf Wunsch des Mieters oder durch diesen mittels Ein- und Umbauten geändert worden sind, kann diese Erwärmung nicht verlangt werden.

Der Mieter hat während der Heizperiode Türen und Fenster auch von ungeheizten Räumen zur Vermeidung von Frostschäden gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkältung der Räume führen. Ungeachtet dessen, hat der Mieter dafür Sorge zur tragen, daß durch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Heizen und Lüften es zu keinen Feuchtigkeitsschäden kommen kann, welche durch den Gebrauch möglich sind.

Bei Frost dürfen die Ventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht auf "kalt" bzw. "0" stehen. Stellen Sie die Heizungsventile zu diesem Zweck auf die Frostschutzsicherung ein. Diese Einstellung wird duch das Symbol "*" gekennzeichnet. Sollte diese Einstellung an Ihrem Heizkörper nicht möglich sein, wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Vermieter oder Verwalter.

Bei Fernheizung und Sammelheizungen ist der Vermieter für die Lieferung von Wärme verantwortlich, kann jedoch bei Naturereignissen oder anderen den normalen Verhältnissen widersprechenden Vorgängen nicht haftbar gemacht werden.

Etwa vorhandene Warmwasserversorgungsanlagen werden sachgemäß in Betrieb gehalten, und zwar derart, daß die Temperaturen an den Zapfstellen nicht unter den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Mindesttemperaturen sinken. Eine Gewähr für ununterbrochene vereinbarungsgemäße Warmwasserlieferung übernimmt der Vermieter nicht. Im übrigen gilt der vorstehende Absatz sinngemäß.

Bei Frostwetter sind von den Mietern die Kellerfenster zu schließen. Eventuell freiliegende Wasserleitungsrohre und Wasseruhren sind zu isoliern.

5. Ordnung und Sicherheit

Im Interesse der allgemeinen öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen u.a. folgende Verpflichtungen:

Alle behördlichen Vorschriften (besonders die Landes-, Bau- und Feuerpolizei usw.) sind von den Mietern auch dann zu beachten, wenn hierüber nichts ausdrücklich gesagt ist.

Keller, Böden und ähnliche Räume dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden.

Veränderungen an Feuerstätten nebst Abzugsrohren sind nur mit Genehmigung des Vermieters und unter Beachtung der behördlichen Vorschriften zulässig. Die Mieter haben aber für die regelmäßige und rechtzeitige übliche Reinigung der Öfen und Herde Sorge zu tragen.

Die Fußböden sind unter den Ofenfeuertüren mit großen Eisenblechen verkleidet. Aus Gründen des Brandschutzes möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, daß diese nicht entfernt bzw. mit Teppich oder anderen Fußbodenbelägen abgedeckt werden dürfen.

Glühende Asche gehört nicht in die Mülltonne, Asche darf auch nicht in Plastetonnen entsorgt werden.

Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzünbare Gegenstände, wie Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Matratzen, Strohsäcke, Lumpen, alte Kleider und Polstermöbel, Kleintierstallung und größere Futtervorräte in den Keller- und Bodenräumen nicht gelagert werden. Größere Gegenstände müssen, wenn sie nicht anderweitig aufbewahrt werden können, so aufgestellt werden, daß diese Räume in allen Teilen übersichtlich und zugänglich bleiben; kleinere Gegenstände, Kleider, Wäsche usw. dürfen nur in geschlossenen Kästen und Truhen aufbewahrt werden.

Hinweis: Wertvolle Gegenstände wie Fernseher oder Mobilar sollten nicht direkt auf dem Kellerboden gelagert werden. Bei einem eventuellen Wasserschaden kann durch den Vermieter keine Haftung übernommen werden.

Bei starkem Frost wird die Hauptleitung vin den Mietern oder einer vom Eigentümer dazu bestimmten Person abends rechtzeitig, spätestens um 20 Uhr, abgestellt und früh um 8 Uhr wieder geöffnet.

Im Falle einer Tierhaltung innerhalb der Wohnung achten Sie darauf, daß es gegenüber anderen Mietern zu keine Belästigungen kommt. Verschmutzungen im Haus und auf dem Grundstück sollten vermieden werden bzw. umgehend beseitigt werden.

Vor Beginn der Tierhaltung möchten wir Sie bitten, sich nochmals über die Mietvertrag enthaltenen Festlegungen zu vergewissern.

Achten Sie bei einer Tierhaltung auf jeden Fall darauf, daß diese artgerecht erfolgt.

Verhaltensweisen im Falle einer auftretenden Havarie entnehmen Sie bitte unserem Hinweisblatt "Havariedienst".

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